Keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrechen
Abstimmungsfrage
Soll die Verjährungsfrist für lebenslange Strafen von 30 Jahren auf unverjährbar angehoben werden?
Das Schweizerische Strafgesetz kennt die Unverjährbarkeit für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie qualifizierte terroristische Handlungen. Seit 2008 sind auch pornografische Straftaten an Kindern unverjährbar. Alle restlichen Straftaten, die mit lebenslanger Haft geahndet werden (z.B. Mord), verjähren nach 30 Jahren. In Deutschland beispielsweise ist Mord unverjährbar.
Mit der Entwicklung von DNA-Analysen stehen den Ermittlungs- und Fahndungsbehörden technische Möglichkeiten zur Aufklärung von Straftaten zur Verfügung, die teilweise zu spektakulären Fahndungserfolgen geführt haben. DNA-Auswertungen können demnach auch lange nach der Straftat Beweise erbringen, die den Täter überführen können. Ausserdem kann aufgrund der Entwicklung von neuen forensischen Methoden und Instrumenten damit gerechnet werden, dass dank dieser Hilfsmittel vermehrt auch lange zurückliegende Taten aufgeklärt werden können, was allerdings durch die heute geltende Verjährungsfrist behindert werden könnte. Dementsprechend wird die Frage gestellt, ob das Strafgesetzbuch an die zeitgemässen Gegebenheiten angepasst werden müsste.
Pro-Argumente
- Neue Methoden können auch weit zurückliegende Straftaten auflösen.
- Für die Opfer ist eine Verjährung der Straftat schwer zu akzeptieren.
- Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz kann gestärkt werden.
Kontra-Argumente
- Die Gefahr von Fehlurteilen wird Jahrzehnte nach einer Tat grösser.
- Auch bei schlimmsten Verbrechen hat die Gesellschaft ein Anrecht darauf, die Sache irgendwann ruhen zu lassen.
- Das oberste Ziel des Strafrechtes sei nicht die Bestrafung, sondern die Stärkung des sozialen Friedens.
Weitere Informationen unter parlament.ch
Abstimmungsfrage: Soll die Verjährungsfrist für lebenslange Strafen von 30 Jahren auf unverjährbar angehoben werden?
Argumente
Kontra
-
Nein, die aktuelle Regelung der Verjährungsfrist für lebenslange Strafen soll bei 30 Jahren bestehen bleiben.