Erste Entlassungsprüfung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 17 statt 15 Jahren
Abstimmungsfrage
Soll die erste bedingte Entlassungsprüfung bei lebenslanger Freiheitsstrafe künftig erst nach 17 Jahren statt nach 15 Jahren erfolgen?
Die lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet, dass jemand theoretisch für den Rest seines Lebens im Gefängnis bleiben kann. Allerdings gibt es die Möglichkeit, nach einer gewissen Zeit zu prüfen, ob eine bedingte Entlassung gerechtfertigt ist. Heute findet diese Prüfung bei lebenslanger Haft normalerweise nach 15 Jahren statt. Dabei wird vor allem beurteilt, wie die Prognose für das künftige Verhalten der verurteilten Person aussieht. Bei der höchsten befristeten Freiheitsstrafe von 20 Jahren ist die erste Überprüfung für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe möglich, also nach rund 13.3 Jahren.
Der Bundesrat hält den heutigen Abstand zwischen diesen beiden Regelungen für zu klein. Er schlägt deshalb vor, die erste Überprüfung einer bedingten Entlassung bei lebenslanger Haft künftig erst nach 17 Jahren vorzusehen. Damit sollen die lebenslange und die maximale befristete Freiheitsstrafe deutlicher voneinander unterschieden werden.
Diese Abstimmung basiert auf dem Geschäft des Bundesrates 25.027 (parlament.ch) und wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz umformuliert.
Pro-Argumente
- Bei der endlichen Freiheitsstrafe von 20 Jahren wird nach 13.3 Jahren eine vorzeitige Entlassung geprüft. Damit der Unterscheid zur lebenslänglichen Strafe höher ist, soll dort die erstmalige Überprüfung der Entlassung angehoben werden.
- Bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe handelt es sich um extremes Verschulden (z.B. Mord), weshalb eine striktere Regel im Sinne der Gesellschaft ist.
Kontra-Argumente
- Ein längerer Gewahrsam widerspricht dem Prinzip der Wiedereingliederung.
- Es ist nicht erwiesen, dass diese Änderung die Sicherheit der Bevölkerung erhöht und Straftaten verhindert.
Abstimmungsfrage: Soll die erste bedingte Entlassungsprüfung bei lebenslanger Freiheitsstrafe künftig erst nach 17 Jahren statt nach 15 Jahren erfolgen?
Argumente
Pro
-
Ja, die erste bedingte Entlassungsprüfung bei lebenslanger Freiheitsstrafe soll künftig erst nach 17 Jahren statt nach 15 Jahren erfolgen.
Kontra
-
Nein, auch weiterhin soll die erste bedingte Entlassungsprüfung bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach 15 Jahren möglich sein.